Im Anwendungsbereich des ab 2014 geltenden neuen steuerlichen Reisekostenrechts begründen Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden und damit – soweit ersichtlich – als erstes FG diese Thematik behandelt.
Hintergrund: Zur bis 2013 geltenden Rechtslage war der Bundesfinanzhof (BFH) zu dem Schluss gelangt, dass Leiharbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte (so der bisherige Begriff) verfügen und daher die Fahrtkosten zu dem Entleihbetrieb nach Dienstreisekostengrundsätzen (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) berechnen können. Fraglich war, ob dies auch noch nach dem neuen Reisekostenrecht gilt. Danach sind Fahrtkosten zwischen dem Wohnort und der „ersten Tätigkeitsstätte“ (neuer gesetzlicher Begriff; § 9 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes – EStG) auf die so genannte Entfernungspauschale (0,30 Euro pro Entfernungskilometer) begrenzt. Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger seit Mai 2012 bei einer Leiharbeitsfirma als Helfer beschäftigt. Das Leiharbeitsverhältnis war zunächst bis November 2012 befristet und mehrfach bis Mai 2015 verlängert worden. Nach dem Arbeitsvertrag musste der Kläger mit einer jederzeitigen Umsetzung/Versetzung – bundesweit – einverstanden sein. Im Streitjahr 2014 war der Kläger ganzjährig für einen Entleihbetrieb tätig. Den mit der Einkommensteuererklärung 2014 beantragten Werbungskostenabzug von Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Entleihbetrieb (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) beanstandete das Finanzamt und ließ unter Hinweis auf das neue Reisekostenrecht nur den Abzug der Entfernungspauschale zu. Es ging dabei von einer dauerhaften Zuordnung zum Entleihbetrieb und damit von einer ersten Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers aus.
Dem ist das FG Niedersachsen entgegen getreten. Es gab dem Kläger Recht. Die Zuweisung des Leiharbeitsgebers, „bis auf Weiteres“ in einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig zu sein, kann nach Auffassung des FG nicht als unbefristet im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 3 1. Alt. EStG angesehen werden (anders die Auffassung der Finanzverwaltung im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.10.2014, IV C 5-S 2353/14/10002). Das FG Niedersachsen geht darüber hinaus davon aus, dass aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung bereits aus Rechtsgründen bei Leiharbeitsverhältnissen keine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetrieb denkbar ist. Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sei nur eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung zulässig.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Von den Auswirkungen der Entscheidung sind fast eine Million Leiharbeitnehmer in Deutschland betroffen.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 30.11.2017, 9 K 130/16, nicht rechtskräftig