Der Bundesrat hat am 15.12.2023 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung zugestimmt. Geändert wird § 2 der Steueroasen-Abwehrverordnung, in dem die nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete gemäß EU-Liste gelistet sind.
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BFH: Alle am 14.12.2023 veröffentlichten Entscheidungen
Praxis-Tipp: Kostenabzug als außergewöhnliche Belastungen bei Lipödem vereinfacht
Für den Ansatz von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit im Regelfall durch eine Verordnung eines Arztes zu erbringen. In bestimmten Ausnahmefällen muss ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen – ausgestellt vor Maßnahmenbeginn – als Nachweis für die Zwangsläufigkeit vorliegen. Dies gilt z. B. für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden.
