Praxis-Tipp: Arbeitslohnkorrekturen bei Überlassung eines betrieblichen Kfz

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden viele Berufsgruppen im Home Office tätig. Dies kann (im Veranlagungsverfahren) zu Arbeitslohnkorrekturen bezüglich der pauschalen Arbeitgeberleistungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte führen. Bei der Überlassung eines Firmenwagens kann der Korrektur aber entgegengewirkt werden.

BFH Kommentierung: Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei konzerninterner internationaler Arbeitnehmerentsendung

Bei einer konzerninternen internationalen Arbeitnehmerentsendung wird das aufnehmende inländische Unternehmen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, der Einsatz bei dem aufnehmenden Unternehmen in dessen Interesse erfolgt, der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des aufnehmenden Unternehmens eingebunden und dessen Weisungen unterworfen ist.

Praxis-Tipp: Anteile an Komplementär-GmbH mit eigenem Geschäftsbetrieb als Sonderbetriebsvermögen II

Die Zugehörigkeit der Anteile an der Komplementär-GmbH zum Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten ist zu verneinen, wenn die GmbH einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält. Gilt dies auch für eine zweigliedrige GmbH & Co. KG?

Rückwirkend zum 1.1.2022: Steuerentlastungsgesetz 2022

BFH Pressemitteilung: Gewinn aus dem Verkauf eines selbst bewohnten „Gartenhauses“ unterliegt nicht der Einkommensteuer

Werden Grundstücke binnen zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert, unterliegt der dabei erzielte Gewinn der Besteuerung. Ausgenommen sind Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Eine solche privilegierte Nutzung liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein (voll erschlossenes) „Gartenhaus“ baurechtswidrig dauerhaft bewohnt.

BFH Pressemitteilung: Vorsteuerabzug für den Bau einer Hängeseilbrücke

Der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Leistungen im Zuge der Erstellung einer kostenlos nutzbaren Touristenattraktion (hier: Hängeseilbrücke) kann in Betracht kommen, wenn die Eingangsleistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung (hier: Parkraumbewirtschaftung) stehen. Für die Gemeinde bedeutet das im Ergebnis, dass sich ihre Baukosten für die Hängeseilbrücke deutlich reduzieren.