Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen: Beihilferechtliches Durchführungsverbot gibt keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe

Das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist ein Verbot – keine Anspruchsgrundlage. Der VGH Mannheim hat klargestellt, dass ein Unternehmen daraus keinen Anspruch auf Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe herleiten kann.