BFH: Nutzungspflicht des beSt vor Zugang des Registrierungsbriefs

Wenn ein Steuerberater vor Zugang des Registrierungsbriefs eine Klage im Einklang mit den entsprechenden Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer nicht über das besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) erhebt, liegt zwar grundsätzlich ein Wiedereinsetzungsgrund vor. Jedoch setzt auch in einem solchen Fall die Gewährung von Wiedereinsetzung die fristgerechte Nachholung der versäumten Rechtshandlung voraus.