FG Münster: Kleinunternehmerregelung und mögliche missbräuchliche Verwendung

Das Bestreben eines Unternehmers „Steuern zu sparen“ macht laut dem FG Münster eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen, solange die gewählte Gestaltung zumindest auch von beachtlichen außersteuerlichen Gründen bestimmt gewesen ist. Gründen daher Ehegatten jeweils ein Unternehmen an derselben Anschrift, ist darin noch keine künstliche Aufspaltung erkennbar. Vielmehr lagen hierfür im Urteilsfall nachvollziehbar außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung vor.