FG Baden-Württemberg: Beiträge von Grenzgängern zur Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung

Trotz ihres Charakters als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG i. V. mit § 10 Abs. 3 EStG Altersvorsorgeaufwendungen vom Werbungskostenabzug ausnimmt, den Sonderausgaben zuweist und ihren Abzug der Höhe nach beschränkt.