FG Hamburg: Verpflichtende Nutzung des beSt seit dem 1.1.2023

Nach einer Entscheidung des FG Hamburg ist die von einem gem. § 52d Satz 2 FGO zur Nutzung des beSt verpflichteten Steuerberater im Jahr 2023 nicht in elektronischer Form, sondern per Telefax eingereichte Klage unwirksam und als unzulässig abzuweisen.