FG Münster: Keine Regelverschonung bei vorherigem Antrag auf Optionsverschonung

Das FG Münster hat klargestellt, dass die Regelverschonung für durch Schenkung erworbenes Betriebsvermögen nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn zuvor die Optionsverschonung beantragt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine Optionsverschonung nicht vorlagen.