BFH Kommentierung: Doppelte Berücksichtigung von Einnahmen bei unterschiedlichen Einkunftsarten

Werden Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung irrtümlich sowohl bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärt, liegt kein „grobes Verschulden“ vor.