FG Kommentierung: Abzug gezahlter Kirchensteuer

Kirchensteuerbeträge, für die der Arbeitgeber in Haftung genommen wurde und die der Arbeitnehmer aufgrund eines Rückgriffsanspruchs an den Arbeitgeber zurückgezahlt hat, können vom Arbeitnehmer nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. So entschied das FG Münster.