Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
zu den privaten Veräußerungsgeschäften zählt auch die Veräußerung von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Bei anderen Wirtschaftsgütern greift eine Frist von einem Jahr. Bei Wirtschaftsgütern, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre.
Vor diesem Hintergrund wollte der Fiskus nun die Veräußerung des Inventars einer Eigentumswohnung im Rahmen der Veräußerung der Immobilie innerhalb von zehn Jahren als steuerpflichtig behandeln. Begründung: Aufgrund der Mitvermietung des Inventars wurden Einkünfte erzielt, weshalb sich die Frist auf zehn Jahre verlängere.
Erfreulicherweise machte das FG Münster mit Urteil vom 3.8.2020 (Az: 5 K 2493/18 E) dieser fiskalischen Auffassung einen Strich durch die Rechnung. Gegenstände des täglichen Gebrauchs fallen nämlich nicht unter die Regelung des privaten Veräußerungsgeschäftes. Dazu gehört im vorliegenden Fall auch ganz klar das Inventar. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind nämlich solche, die typischerweise einem durch wirtschaftliche Abnutzung bedingten Wertverlust unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial haben. Insbesondere Wohnungseinrichtungsgegenstände werden zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft und haben daher typischerweise kein Wertsteigerungspotenzial.
Insoweit sollte beim Verkauf möblierter Immobilien grundsätzlich darauf geachtet werden, dass der Kaufpreis für das Inventar gesondert im Notarvertrag aufgeführt wird. Dann wird nämlich kein privates Veräußerungsgeschäft gegeben sein.