Sehr geehrte Mandanten, Bitcoins und andere Kryptowährungen sind in Mode. Glaubt man so manch einem Pressebericht, scheint Geld verdienen ohne nicht mehr möglich zu sein. Da stellt sich direkt die Frage nach der steuerlichen Behandlung!
Vollkommen unabhängig davon, ob Kryptowährungen die Geldanlage der Zukunft sind oder ob sie wieder in der Versenkung verschwinden, eines ist in jedem Fall gewiss: Sobald es eine Möglichkeit des Geldverdienens gibt, ist der Fiskus nicht weit und fordert seinen Anteil.
In diesem Sinne hat das Finanzministerium der Freien und Hansestadt Hamburg in einem Erlass vom 11.12.2017 (Az: S 2256 – 2017/003-52) auch klargestellt, dass der Kauf und gewinnbringende Verkauf einer Kryptowährung innerhalb von einem Jahr ein privates Veräußerungsgeschäft ist. Dies verwundert nicht, immerhin handelt es sich bei Kryptowährungen um reine Spekulationsobjekte.
Für die Praxis hat dies jedoch weitreichende steuerliche Folgen: Wenn erworbene Bitcoins nämlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden, gilt dies ebenfalls als Veräußerung einer Kryptowährung und führt, wenn seit der Anschaffung innerhalb des letzten Jahres eine Wertsteigerung vorliegt, ebenfalls zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Wer daher mit Bitcoins zahlt, muss gegebenenfalls nochmal zusätzlich an den Fiskus zahlen. Wie Sie wirklich etwas für Ihren Geldbeutel tun, erfahren Sie hier. In diesem Sinne eine informative Lektüre