Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aktuell ein Schreiben veröffentlicht, in dem es um die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten sowie die Thematik „Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten“ geht. Es nimmt dabei Bezug auf sein Schreiben vom 05.06.2014 (BStBl I S. 835), das sich in diesem Zusammenhang auf die Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bezogen hatte.
Dort sei in der Fußnote 1 darauf hingewiesen worden, dass für Brennstoffzellenfahrzeuge ergänzende Regelungen aufgenommen werden, sobald diese allgemein marktgängig sind. Mit dem aktuellen Schreiben nimmt das BMF dementsprechend nun zur Anwendung des § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz für Brennstoffzellenfahrzeuge Stellung und bestimmt, dass die Regelungen im BMF-Schreiben vom 05.06.2014 auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden sind. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen sei bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar. Dieser Wert werde in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und sei für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.
Dieses Schreiben wird laut BMF im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es stehe ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen – Steuern – Steuerarten – Einkommensteuer“ als pdf-Datei zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 24.01.2018, IV C 6 – S 2177/13/10002