Sehr geehrte Mandanten, deutsches Steuerrecht ist effizient und genau. Daher behauptete der Fiskus auch standhaft, dass die Kopie einer Rechnungskopie keine Kopie der Rechnung ist.
Aufgekocht ist diese wahnwitzige Unterscheidung beim Vorsteuervergütungsverfahren. Dafür ist nämlich Voraussetzung, dass „auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie“ beigefügt werden. In einem aktuell entschiedenen Streitfall hatte ein Unternehmer dem Antrag auf Vorsteuervergütung Rechnungen in elektronischer Form beigefügt, die jedoch den Aufdruck „Kopie“ trugen.
Messerscharf erkannte das Finanzamt, dass die elektronische Kopie (Scan) nicht vom Original, sondern von einer Kopie des Originals gemacht wurde. Exakt aus diesem Grund lehnte der Fiskus die Vorsteuervergütung ab.
Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof (Az: XI R 24/16) in diesem Fall jedoch klargestellt, dass die Rechnung auch dann „in Kopie“ beigefügt ist, wenn das elektronisch übermittelte Dokument eine originalgetreue Reproduktion der Rechnung ist.
Leider hat die Finanzverwaltung in weiser Voraussicht mittlerweile das Gesetzt geändert: Seit 2015 müssen eingescannte Originale eingereicht werden.
Ob Kopie oder doch nur eine Kopie einer Kopie (oder fast schon die teuflische Kopie einer Kopie von einer Kopie der Kopie), kann daher im effizienten und genauen deutschen Steuerrecht durchaus bedeutsam sein. Sie brauchen sich jedoch nicht mit dieser Unterscheidung herumplagen, denn wir sind das Original!