Wer Geld unter der Auflage geschenkt bekommt, einen Teil davon an eine gemeinnützige Organisation weiterzuleiten, kann den weitergeleiteten Betrag nicht als „Spende“ in seiner Einkommensteuererklärung verbuchen. Für eine Spende fehle es unter anderem an der Freiwilligkeit der Hingabe des Betrages, so das Finanzgericht (FG) Düsseldorf.
Die Klägerin hatte von ihrem Ehemann vor dessen Tod 400.000 Euro unter der Auflage geschenkt bekommen, dass sie 130.000 Euro davon an eine gemeinnützige Organisation weiterleitet. Die Klägerin erfüllte die Auflage und erhielt von der Organisation eine auf sie lautende Spendenquittung. In ihrer Einkommensteuererklärung gab die Klägerin die Zahlung der 130.000 Euro als Spende an. Das Finanzamt versagte indes einen entsprechenden Sonderausgabenabzug, weil es am Merkmal der „Freiwilligkeit“ der Zuwendungen fehle.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für einen Spendenabzug seien nicht erfüllt, so das FG, weil es an den Merkmalen der Freiwilligkeit und der wirtschaftlichen Belastung fehle. Die Klägerin habe die Zahlungen nicht freiwillig geleistet, da sie gegenüber dem Erblasser zur Zahlung rechtlich verpflichtet und daher in ihrer Willensbestimmung nicht mehr frei gewesen sei. Sie habe daher keine eigene Ausgabenentscheidung getroffen, sondern eine ihr auferlegte Verpflichtung erfüllt.
Die Spende könne auch deshalb nicht der Klägerin zugerechnet werden, weil es an einer wirtschaftlichen Belastung fehle. Nur bei einer wirtschaftlichen Belastung des Abzugsberechtigten sei ein Abzug als Sonderausgabe, hier der Spende, zur Ermittlung der steuerlichen Leistungsfähigkeit gerechtfertigt. Daran fehle es hier. Denn der gesamte Betrag von 400.000 Euro sei zwar schenkweise in das Eigentum der Klägerin übergegangen, jedoch von vornherein geschmälert um die anhaftende Weitergabeverpflichtung an die Spendenempfänger. Folglich fehle es an einer Wertabgabe der Klägerin in Höhe dieser Verbindlichkeit. Die Klägerin sei vielmehr mit der Schenkung von vorneherein um den Nettobetrag, also um 270.000 Euro, bereichert und damit ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in keiner Weise gemindert, sondern gestärkt worden.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2017, 9 K 2395/15 E