Wenn Sie durch einen Steuerberater vertreten werden, genießen Sie automatisch eine Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung bis zum Ende des Folgejahres. Ab 2018 verlängert sich diese Frist sogar noch bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
Dennoch kommt es leider immer wieder vor, dass das Finanzamt die Steuererklärung vorzeitig anfordert. Wird dann der verfrühte Termin nicht eingehalten, möchte der Fiskus Verspätungszuschläge kassieren. So einfach ist das jedoch nicht. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Steuererklärung vorzeitig anzufordern – diese Anforderung muss dann jedoch auch ausreichend begründet sein. Aussagen wie „im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens wird die Steuererklärung vorzeitig angefordert“ reichen nicht.
Dennoch finden sich immer wieder solch nichts sagende Begründungen für die vorzeitige Anforderung einer Steuererklärung. Tatsächlich ist die Aufforderung zur Abgabe dann jedoch rechtswidrig! Zwar kann diese Rechtswidrigkeit durch das Nachreichen einer ausreichenden Begründung geheilt werden, allerdings geht dies nur bis zur Abgabe der Erklärung.
Daraus folgt: Wurde die Steuererklärung innerhalb der üblichen Abgabefristen, jedoch nach dem vorzeitig gewollten Termin, eingereicht, dürfen Verspätungszuschläge nicht erhoben werden. Sowohl die Aufforderung zur Abgabe als auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist dann rechtswidrig und aufzuheben, so der BFH (Az: VIII R 52/14).