Beim Formwechsel der Obergesellschaft bleibe die Unternehmeridentität der Untergesellschaft gewahrt, da der Formwechsel keinen Gesellschafter- und somit auch keinen Unternehmerwechsel bedeute. Der Formwechsel führe nicht zum Erlöschen des ursprünglich bestehenden und zur Entstehung eines neuen Rechtsträgers; vielmehr bestehe vor und nach dem Formwechsel ein und dasselbe Rechtssubjekt. Die formwechselnde Umwandlung werde durch das Prinzip der Identität des Rechtsträgers, der Kontinuität seines Vermögens und der Diskontinuität seiner Verfassung bestimmt.
Mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelungen müsse das Steuerrecht den zivilrechtlichen Vorgaben des Umwandlungsrechts folgen. Eine ausdrückliche anderslautende (steuerrechtliche) Regelung sei insbesondere nicht in § 18 Absatz 1 Satz 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) zu sehen. § 18 UmwStG regele explizit die steuerrechtlichen Folgen in Bezug auf die Gewerbesteuer unter anderem bei „Formwechsel in eine Personengesellschaft“. Die Vorschrift regele somit die Besteuerung des Umwandlungsvorgangs bei der übertragenden Körperschaft und die Besteuerung des Umwandlungsvorgangs bei der Übernehmerin. Damit betreffe sie nicht die Ebene der Untergesellschaft, sondern nur die der Obergesellschaft. Die Klägerin sei als Untergesellschaft nicht umgewandelt worden. Die Vorschrift enthalte somit keine Regelung für die Behandlung des bei der Untergesellschaft entstandenen Verlustes für Zwecke der Gewerbesteuer. Vielmehr zeige die Regelung des § 18 Absatz 1 Satz 2 UmwStG gerade, dass es einer ausdrücklichen Regelung bedurfte, um die Verlustfortführung im Fall des Formwechsels zu versagen, was wiederum dafür spreche, dass ohne diese Regelung der Verlust auch auf der Ebene der Obergesellschaft hätte fortgeführt werden können. Die Regelung könne als lex specialis auch nicht auf den Streitfall analog angewendet werden.
Für den umgekehrten Fall des Formwechsels der Personen-Obergesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gehe im Übrigen auch die Verwaltung in R 10a.3 (3) der Gewerbesteuer-Richtlinien von dieser Auffassung aus.
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.09.2016, 2 K 41/16, rechtskräftig.