Nachträgliche Anschaffungskosten können im Rahmen des § 17 EStG nur dann als „rückwirkendes Ereignis“ im Sinne des § 175 Absatz 1 Nr. 2 Abgabenordnung berücksichtigt werden, wenn die Veräußerung der wesentlichen Beteiligung in der das Jahr der Veräußerung betreffenden Steuererklärung auch mitgeteilt wurde und die Veräußerung damit der Besteuerung zugrunde gelegt werden konnte.
Die Klägerin hatte einer ihr zu 100 Prozent gehörenden GmbH ein Darlehen gewährt und die Anteile im Streitjahr 2003 verkauft. Die Veräußerung der Anteile erklärte sie in der Erklärung für 2003 nicht. Erst nach Erlass des Bescheides für 2003 machte sie den Ausfall des – ihrer Meinung nach kapitalersetzenden – Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten geltend und begehrte die Berücksichtigung von Verlusten aus § 17 EStG.
Das FG hat entschieden, dass eine Berücksichtigung für die nach Erlass des Bescheides eingetretenen Darlehensverluste im Bescheid für 2003 (welcher nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand) nur über die Regelung § 175 Absatz 1 Satz 1 N0r. 2 AO in Betracht komme. Sei jedoch – wie im Streitfall – ein Sachverhalt in seiner ursprünglichen Gestalt steuerlich gar nicht erfasst gewesen (weil er dem Finanzamt nicht erklärt wurde), habe er der Besteuerung im Ausgangsbescheid nicht zugrunde gelegt werden können. Damit rechtfertige eine spätere Änderung des Sachverhalts auch nicht die Änderung nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
Das FG hat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 30/14 anhängig.
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.07.2014, 3 K 77/10