Aufwendungen für die Modernisierung des Badezimmers gehören anteilig zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie wesentlich sind und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen. Dies hat das FG Münster entschieden. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat es die Revision zum BFH zugelassen. Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr als selbstständiger Steuerberater tätig. Für seine Steuerberatertätigkeit nutzte er ausschließlich ein häusliches Arbeitszimmer im gemeinsamen Einfamilienhaus der Eheleute. Auf das Arbeitszimmer entfielen rund acht Prozent der gesamten Wohnfläche. Im Streitjahr bauten die Kläger das Badezimmer in ihrem Haus behindertengerecht um. Hierbei wurde unter anderem die Badewanne ersatzlos entfernt, die Badezimmertür durch einen neuen Durchbruch zum Flur versetzt und verbreitert, die Dusche auf die gegenüberliegende Seite verlegt sowie Fußbodenheizung, Waschbecken, Toilette und Bidet erneuert und versetzt. Um ein einheitliches Erscheinungsbild der Räume zu erhalten, wurden alle vier Türen des Flures ersetzt und Maurer-, Maler- sowie Bodenarbeiten durchgeführt. Von den Umbaukosten von rund 38.000 Euro machten die Kläger einen Anteil von acht Prozent für das häusliche Arbeitszimmer bei den Einkünften des Klägers aus selbstständiger Arbeit als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung der anteiligen Modernisierungskosten ab.
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Die Renovierungs- beziehungsweise Modernisierungskosten seien anteilig dem Arbeitszimmer des Klägers zuzurechnen, so das FG Münster. Durch die Modernisierung des Badezimmers sei derart in die Gebäudesubstanz eingegriffen worden, dass der Umbau den Wert des gesamten Wohnhauses erhöht habe. Der anteilige Betriebsausgabenabzug sei zudem geboten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Das häusliche Arbeitszimmer sei Teil des Betriebsvermögens des Klägers. Bei einer späteren Entnahme aus dem Betriebsvermögen würde ein Anteil von acht Prozent des Gebäudewertes als zu versteuernder Entnahmewert angesetzt. Die aktuell vorgenommene Modernisierung des Badezimmers erhöhe dauerhaft den Gebäude- und damit auch den Entnahmewert.
Außerdem müssten Wertungswidersprüche im Vergleich mit anschaffungsnahen Herstellungskosten vermieden werden, so das FG. Hätten die Kläger die Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung des Wohnhauses durchgeführt, wären die Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Gebäudeabschreibung anteilig als Aufwendungen des Arbeitszimmers zu berücksichtigen gewesen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.03.2015, 11 K 829/14 E