Nutzt ein Steuerpflichtiger in seinem Betrieb gelegentlich einen zum Betriebsvermögen seines Ehegatten gehörenden Pkw, ohne hierfür Aufwendungen zu tragen, kann er für die betriebliche Nutzung keine Betriebsausgaben abziehen. Bei dem Ehegatten, zu dessen Betriebs-vermögen der Pkw gehört, ist die Nutzung des Pkw durch den anderen Ehegatten mit der Anwendung der Ein-Prozent-Regelung abgegolten. Ein Betrag für eine zusätzliche Nutzungsentnahme ist nicht anzusetzen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im Streitfall war der Ehemann Eigentümer eines Pkw, der zu seinem Betriebsvermögen gehörte. Er zog daher sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Pkw-Nutzung pauschal mit monatlich ein Prozent des Brutto-Listenpreises (so genannte EinProzent-Regelung). Die Ehefrau führte ebenfalls einen kleinen Betrieb. Sie hatte keinen eigenen Pkw, sondern nutzte für ihre Betriebsfahrten den Pkw des Ehemanns. An den entstehenden Pkw-Kosten beteiligte sie sich nicht. Gleichwohl setzte sie einkommensteuerlich einen Pauschalbetrag von 0,30 Euro/Kilometer als Betriebsausgabe ab.
Das Finanzamt hat diesen Pauschalbetrag nicht zum Abzug zugelassen, was der BFH nunmehr bestätigt hat. Betriebsausgaben setzten das Vorhandensein von „Aufwendungen“ voraus. An solchen (eigenen) Aufwendungen fehle es aber, wenn der Nutzer eines Pkw für die Nutzung keinerlei Kosten tragen muss.
Der BFH hat darüber hinaus klargestellt, dass das Besteuerungssystem in dieser Frage insgesamt ausgewogen sei. Der Ehemann als Eigentümer des Fahrzeugs könne sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Die zusätzliche Nutzung des Wagens durch die Ehefrau löse bei ihm keine Einkommensteuer aus, weil diese Nutzung bereits mit dem – ohnehin durchgeführten – Pauschalansatz im Rahmen der EinProzent-Regelung abgegolten sei. Im Gegenzug könne die Ehefrau für ihre Pkw-Nutzung keine eigenen Betriebsausgaben geltend machen. Dieses Ergebnis sei sachgerecht, da ein nochmaliger Abzug bei der Ehefrau angesichts des bereits dem Ehemann gewährten vollen Kostenabzugs zu einer doppelten steuermindernden Auswirkung derselben Aufwendungen führen würde.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.07.2014, X R 24/12