Die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden und die §§ 13a, 13b und 19 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind laut BVerfG zunächst weiter anwendbar. Der Gesetzgeber müsse aber bis 30.06.2016 eine Neuregelung treffen.
Zwar liege es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens sei jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig seien die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 Prozent. §§ 13a und 13b ErbStG seien auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zuließen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führten. Die genannten Verfassungsverstöße hätten zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar seien, so das BVerfG.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Miterbe des 2009 verstorbenen Erblassers. Der Nachlass setzte sich aus Guthaben bei Kreditinstituten und einem Steuererstattungsanspruch zusammen. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer mit einem Steuersatz von 30 Prozent nach Steuerklasse II fest. Der Kläger macht geltend, die nur für das Jahr 2009 vorgesehene Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III sei verfassungswidrig. Einspruch und Klage, mit denen er eine Herabsetzung der Steuer erreichen wollte, blieben erfolglos. Im Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 27.09.2012 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 19 Absatz 1 ErbStG in der 2009 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 GG verfassungswidrig ist. Die Gleichstellung von Personen der Steuerklassen II und III in § 19 Absatz 1 ErbStG sei zwar verfassungsrechtlich hinzunehmen. Jedoch sei diese Vorschrift in Verbindung mit den Steuervergünstigungen der §§ 13a und 13b ErbStG gleichheitswidrig.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12