Ein Arbeitnehmer kann für dasselbe Kraftfahrzeug hinsichtlich der Besteuerung seiner privaten Dienstwagennutzung unterjährig nicht von der so genannten Ein-Prozent-Regelung zur Fahrtenbuchmethode wechseln. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Hintergrund: Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Denn der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart.
Der Wert der privaten Nutzung ist nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich mittels der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln. Stattdessen kann er aber auch mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der „gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen“ angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug „insgesamt entstehenden Aufwendungen“ durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Dazu hat der BFH jetzt entschieden, dass der Steuerpflichtige angesichts dieser tatbestandlich vorausgesetzten Berücksichtigung der gesamten Fahrzeugaufwendungen sowie der aus der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs folgenden Berücksichtigung der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs nur dann statt der Ein-Prozent-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen kann, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt.
Dies entspreche auch der von der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung, die sich im Wesentlichen darauf stütze, dass allein schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten ein unterjähriger Methodenwechsel angesichts der aufzuteilenden Fixkosten ausscheide. Im Ergebnis lasse sich nur mit einer mindestens den gesamten Veranlagungszeitraum einbeziehenden Betrachtungsweise der zu versteuernde Privatanteil an der Gesamtfahrleistung nach Maßgabe der insgesamt entstehenden Aufwendungen für das Kraftfahrzeug belegen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.3.2014, VI R 35/12