Ein Poolarbeitszimmer kann ein anderer Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein, wenn der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit im konkret erforderlichen Umfang in dem Poolarbeitszimmer erledigen kann. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Dies hebt der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil hervor, in dem es um die Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Fall eines Poolarbeitsplatzes ging. In einem anderen Urteil stellt er klar, dass ein zu Hause eingerichteter Telearbeitsplatz dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen kann.
Im Fall VI R 37/13 hatte der Kläger, ein Großbetriebsprüfer eines Finanzamtes, an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich für die vorund nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit weiteren sieben Großbetriebsprüfern drei Arbeitsplätze (so genannte Poolarbeitsplätze). Das Finanzamt berücksichtigte die für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung nicht, dass ein Großbetriebsprüfer seinen Arbeitsplatz an der Dienststelle nicht tagtäglich aufsuchen müsse und der Poolarbeitsplatz deshalb ausreichend sei. Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage statt.
Der Streitfall VI R 40/12 betraf einen Kläger, der sich in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen so genannten Telearbeitsplatz eingerichtet hatte, in dem er gemäß einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn an bestimmten Wochentagen (Montag und Freitag) seine Arbeitsleistung erbrachte. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer. Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, der Telearbeitsplatz entspreche schon nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers. Das habe zur Folge, dass der Abzug der Kosten unbeschränkt möglich sei. Zudem stehe dem Kläger an den häuslichen Arbeitstagen kein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verfügung.
Der BFH bestätigt in seinem Urteil VI R 37/13 die Vorentscheidung des FG. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer seien abzugsfähig, da der Poolarbeitsplatz an der Dienststelle dem Kläger nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten (Fallauswahl, Fertigen der Prüfberichte et cetera) konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung gestanden habe. Dies müsse aber nicht bei jedem Poolarbeitsplatz so sein. Der BFH stellt klar, dass ein Poolarbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sein kann und zwar dann, wenn bei diesem – anders als im Streitfall – aufgrund der Umstände des Einzelfalls (ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, gegebenenfalls dienstliche Nutzungseinteilung et cetera) gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.
Im Fall VI R 40/12 hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der vom Kläger genutzte Telearbeitsplatz habe grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprochen und dem Kläger habe an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz „zur Verfügung“ gestanden. Denn dem Kläger sei es weder untersagt gewesen, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch sei die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen.
Bundesfinanzhof, Urteile vom 26.02.2014, VI R 37/13 und VI R 40/12