EDITORIAL 03_2014 – Die vorausgefüllte Steuererklärung

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pünktlich zum Start ins Jahr 2014 hat die Finanzverwaltung das Verfahren zur vorausgefüllten Steuererklärung freigegeben, womit die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten von Steuerzahlern elektronisch abgerufen werden können. Zunächst ist dies allerdings nur für die vom Arbeitgeber bescheinigten Lohnsteuerdaten, Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen, Beiträgen zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Vorsorgeaufwendungen, Name, Adresse sowie weitere Grundinformationen möglich. Der Datenumfang soll jedoch stufenweise erweitert werden, sodass künftig auch die Daten zu Spendenbescheinigungen oder über einbehaltene Abgeltungsteuer abgerufen werden können.

Aufgrund von Datenschutz und Steuergeheimnis wird sichergestellt, dass nur der Steuerzahlern und eine von ihm bevollmächtigte Person die Daten einsehen und abrufen können. Hierzu hat der Fiskus Sicherheitsstufen entwickelt, die bei der Elster-Registrierung wirken. Sofern die abgerufenen Daten für die vorausgefüllte Steuererklärung verwendet werden, kann dies in unveränderter Form oder erst nach Änderung oder Löschung einzelner Daten erfolgen.

Dabei trägt der Steuerzahler wie derzeit auch schon die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm abgegebenen Angaben. In der ersten Ausbaustufe können Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine die Daten ihrer Mandanten nach deren Bevollmächtigung über eine Vollmachts-Datenbanken nutzen, wenn sie eine Freischaltung zum Datenabruf bekommen. Das geschieht auf Grundlage des amtlichen Musters.

Bleibt zu hoffen, dass sich die vorausgefüllte Steuererklärung im Alltag wirklich als Erleichterung erweisen wird.

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