Ein Familienheim im Inland sowie im EU-Ausland bleibt bei Erbschaften an den überlebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Kind(er) steuerfrei, wenn
- der Erblasser das Heim bis zu seinem Tod selbst bewohnt hat oder pflegebedingt die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufgeben musste und
- der Nachkomme die erworbene Wohnung unverzüglich zehn Jahre lang eigennutzt.
Die Steuerbefreiung bleibt erhalten, wenn der Nachfolger aus zwingenden Gründen an der Nutzung des Objekts gehindert war. Im diesem Zusammenhang ergeben sich in der Praxis häufig Zweifelsfragen. Aus diesem Grund stritten sich jetzt auch der Sohn als Erbe und das Finanzamt vor dem Finanzgericht Münster. Die Richter betonten, dass ein wichtiges und besonders zu beachtendes Kriterium der Befreiung ist, dass der Wohnungswechsel unverzüglich erfolgt, also ohne schuldhafte Verzögerung eine eigene Nutzung vom Erben aufgenommen wird. Der Umzug muss im zeitlichen Zusammenhang mit der Erbschaft erfolgen.
Im entschiedenen Fall war ein Sohn als beamteter Professor auf Lebenszeit an der Uni beschäftigt und aufgrund einer Arbeitsvereinbarung verpflichtet, seinen Wohnsitz an die Uni oder in deren nähere Umgebung zu verlegen. Er erbte von seinen Eltern ein Einfamilienhaus, welches er nach dem Erbfall renovierte dann vermietete, weil er es zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters nicht selbst bewohnen konnte. Der Sohn beantragte dennoch die Steuerbefreiung, da ihm eine Selbstnutzung des Familienheims aus objektiv zwingenden beruflichen Gründen nicht möglich gewesen war.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 3 K 1321/11 Erb) gibt es keine Steuerbefreiung eines Familienheims aus beruflichen Zwängen. Denn die Selbstnutzung ist auch bei Hinderungsgründen erforderlich und in der Wohnung muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden.
Eine Ausnahme war im entschiedenen Fall nicht zuzulassen, erklärten die Richter: berufliche Gründe fallen nicht unter die theoretisch möglichen Ausnahmen und als solche kämen höchstens Tod, Eintritt der Pflegebedürftigkeit oder ein minderjähriges Kind in Betracht.
Hinweis
Ebenfalls keine Befreiung gibt es bei der Nutzung als Ferien-, Wochenendwohnung oder Zweitwohnung für einen Berufspendler. Es reicht auch nicht, sich lediglich beim Einwohnermeldeamt umzumelden.