Die Kosten, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat Verurteilten für seine Strafverteidigung entstanden sind, sind nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zuzulassen. Dies zeigt ein vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedener Fall.
Der Kläger war rechtskräftig wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Er machte seine Rechtsanwaltskosten (rund 50.000 Euro für 2007 und 160.000 Euro für 2008) steuermindernd geltend. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht erkannten die Kosten an.
Der BFH hat den Abzug der Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten versagt, weil die Tat nicht eindeutig der beruflichen oder sonstigen steuerbaren Sphäre zuzuordnen war. Auch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen hat er mit der allgemeinen Meinung verneint.
Dem steht nach Ansicht des erkennenden Neunten Senats die neuere Rechtsprechung des Sechsten Senats (Urteil vom 12.05.2011, VI R 42/10) nicht entgegen, wonach sich die Unausweichlichkeit von Prozesskosten daraus ergibt, dass der Steuerpflichtige zur Durchsetzung seines Rechts den Rechtsweg beschreiten muss. Im Streitfall fehle es dennoch an der Unausweichlichkeit der Aufwendungen. Die Strafverteidigungskosten habe der Kläger gerade wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung zu tragen. Die Straftat sei aber nicht unausweichlich.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.04.2013, IX R 5/12