Trotz Einführung der Abgeltungsteuer kann ein Abzug von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen möglich sein. Dies zeigt ein vom Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschiedener Fall.
Der Kläger hatte seine GmbH-Beteiligung 2001 veräußert. In der Folgezeit fielen weiterhin Schuldzinsen an, die auf die Finanzierung eines Gesellschafterdarlehens zurückzuführen waren. Der Kläger begehrte auch für die 2009 angefallenen Schuldzinsen den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies lehnte das Finanzamt ab. Seit Einführung der Abgeltungsteuer sei der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ausgeschlossen. Eine Option zur Regelbesteuerung komme im Hinblick auf die nicht mehr bestehende Beteiligung nicht in Betracht.
Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Es weist darauf hin, dass der Bundesfinanzhof den Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei im Privatvermögen gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen in seiner neueren Rechtsprechung zugelassen habe. Der im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer ins Gesetz aufgenommene Ausschluss des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten stehe dem nicht entgegen. Die Regelung sei erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Im Hinblick auf die Veräußerung der Beteiligung im Jahr 2001 könne kein Zusammenhang der Aufwendungen mit nach dem 31.12.2008 zufließenden Einnahmen bestehen.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2012, 2 K 3893/11 E