An ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dürfen im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Wer bei eBay über einen längeren Zeitraum eine größere Zahl neuwertiger Produkte (hier: 250 Akkus) in geringer Stückzahl zum Verkauf anbietet und dabei darauf hinweist, dass auch größere Mengen „möglich seien“, muss daher damit rechnen, als gewerblich handelnd eingestuft zu werden, wie ein vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschiedener Fall zeigt.
Der Beklagte bot bei eBay insgesamt 250 neue Akkus in verschiedenen Verpackungen und kleinen Mengen an und wies darauf hin, dass auch größere Mengen möglich seien. In dem Internetangebot fand sich zudem der Hinweis: „Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie beziehungsweise Gewährleistung, kein Rückgaberecht.“
Das OLG hat das Angebot als gewerblich eingestuft. Es stelle eine unlautere Werbung dar, weil es Bieter nicht über die Identität des Verkäufers informiere und nicht auf das Bestehen des Widerrufsrechts hinweise. Der Beklagte habe im geschäftlichen Verkehr und nicht lediglich als Privatmann gehandelt. An ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dürften im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es setze lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbstständige wirtschaftliche Betätigung voraus, die darauf gerichtet sei, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche Betätigung liege nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch mit neuen Gegenständen handle.
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen sei der Beklagte gewerblich tätig geworden. Bereits die für ihn vorliegenden 60 eBay- Bewertungen innerhalb eines Jahres sprächen dafür, ebenso die Art und der Umfang seiner Tätigkeit beim Verkauf der 250 Akkus. Er habe neue Akkus gleicher Art als neuwertig angeboten. Angebot und Verkauf der Akkus hätten sich über einen längeren Zeitraum hingezogen. Bei dem Angebot der kleinen Mengen sei jeweils darauf hingewiesen worden, dass neben der angebotenen Menge zu dem genannten Preis auch größere Mengen zur Verfügung stünden. Das erwecke den Anschein einer dauerhaften gewerblichen Tätigkeit.
Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte die 250 Akkus von seinem Arbeitgeber geschenkt bekommen und es sich deshalb um private Verkäufe aus dem Privatvermögen gehandelt haben könnte. In diesem Fall habe die geschäftliche Tätigkeit des Beklagten begonnen, als er die Akkus in kleinen Mengen auf seinem eBay-Account zum Verkauf angeboten habe, um sie besser und mit größerem Ertrag absetzen zu können.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.01.2013, 4 U 147/12, rechtskräftig