Die Kosten eines Zivilprozesses können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, sofern sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Zivilprozess eingelassen hat. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden. Die Revision zum Bundesfinanzhof ließ es zu.
Der Kläger hatte zivilgerichtlich einen Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung geltend gemacht und einen Vergleich (Schadenersatz in Höhe von 275.000 Euro) erzielt. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung begehrte er, die angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 16.000 Euro als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dies lehnte das beklagte Finanzamt ab.
Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und dabei auf die – von der Finanzverwaltung mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass belegte – neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abgestellt, wonach die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen könnten. Voraussetzung für den Abzug sei, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Zivilprozess eingelassen habe. Im Streitfall habe eine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden. Auf die Umstände der Beendigung des Prozesses und die Kostenverteilung komme es nicht an.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2013, 15 K 2052/12 E