Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung zu privaten Fahrten oder zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zu Heimfahrten im Rahmen eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ein Nutzungsentgelt, mindert dies den geldwerten Vorteil, gleichgültig,
- ob es pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung bemessen wird,
- ob der Listenpreis oder eine Fahrtenbuch zur Anwendung kommt oder
- wie der Arbeitgeber das pauschale Nutzungsentgelt kalkuliert
Das Bundesfinanzministerium weist nun in einem Schreiben vom 19. April 2013 (Az. IV C 5 – S 2334/11/10004) darauf hin, dass nur die (vollständige oder teilweise) Übernahme einzelner Kfz-Kosten wie etwa Treibstoff, Versicherungsbeiträge, oder die Wagenwäsche durch Angestellte den Arbeitnehmer kein an der tatsächlichen Nutzung bemessenes Entgelt darstellt. Das gilt auch, wenn die Kfz-Kosten
- zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder
- zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Kraftfahrzeug abgerechnet werden und der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet.
Laut Bundesfinanzministerium
- muss ein den geldwerten Vorteil minderndes Nutzungsentgelt arbeitsvertraglich oder aufgrund einer arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage für die Gestellung des Firmenwagens vereinbart worden sein und
- darf der Zuschuss nicht die Weiterbelastung einzelner Kraftfahrzeugkosten zum Gegenstand haben. Übersteigt eine Zuzahlung des Arbeitnehmers den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.
Ermittelt werden kann das auf zwei Arten:
1. Pauschale Listenpreis-Regelung: Der geldwerte Vorteil aus der Gestellung eines Dienstwagens ist monatlich pauschal mit 1% des Listenpreises zu bewerten. Der geldwerte Vorteil ist grundsätzlich um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu erhöhen, wenn das Auto auch dafür genutzt werden kann.
2. Individuelle Fahrtenbuch-Methode: Die auf die außerdienstlichen Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen können als individueller Nutzungswert angesetzt werden. Dies setzt den Nachweis der tatsächlichen Gesamtkosten) und ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch voraus, das die außerdienstlichen und die dienstlichen Fahrten ausweist, nach denen der auf die außerdienstliche Nutzung entfallende Anteil an den Gesamtkosten konkret ermittelt werden kann. Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten – von vornherein – nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht den individuellen Nutzungswert. Zahlt der Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt, ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen.