Grundsätzlich müssen Steuerzahler ihre Einkommensteuererklärung für 2012 bis zum 31. Mai 2013 bei ihrem Wohnsitz- oder Betriebsstätten-Finanzamt eingereicht haben. Doch diese Frist lässt sich oft leicht verlängern. Dies ergibt sich aus einem am 2. Januar 2013 veröffentlichten Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder.
Dabei haben Privatpersonen und Selbstständige folgende Fristen zu beachten:
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Besteht Abgabepflicht, sind die Formulare dem Finanzamt bis Ende Mai 2013 vorzulegen. Auf Antrag wird Fristverlängerung bis Ende September 2013 gewährt, eine intensive Begründung fordern die Beamten hierbei nicht. Darüber hinaus gibt es nur in begründeten Einzelfällen noch einmal einen Aufschub. Bei der Frage, wann eine Erklärung Pflicht ist, wird zwischen Arbeitnehmern und übrigen Bürgern differenziert. Letztere müssen Formulare einreichen, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Diese Grenze gilt für Singles, dauernd vom Ehepartner getrennt Lebende, Geschiedene und auch Kinder, sofern die Einkünfte über dem Grenzbetrag liegen. Bei Ehegatten verdoppelt sich die Grenze für Paare, die eine Zusammenveranlagung wählen.
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Werden die Erklärungen von Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, verlängert sich die Frist automatisch auf Silvester 2013. In begründeten Einzelfällen wird die Frist sogar bis Ende Februar 2014 und bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis 31. Juli 2014 verlängert. Der Antrag muss jedoch stichhaltige Gründe enthalten, allgemeine Arbeits-überlastung in der Kanzlei ist hier nicht ausreichend. Eine Fristverlängerung darüber hinaus kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
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Wer freiwillig als Arbeitnehmer eine sogenannte Antragsveranlagung durchführen darf, hat hierzu vier Jahre und damit bis Ende 2016 Zeit. Denn diese Berufsgruppe hat über die einbehaltene Lohnsteuer bereits ihre Abgaben geleistet. Grundsätzlich verlangt das Finanzamt von ihnen nur bei erwarteter Nachzahlung eine Erklärung – beispielsweise wenn Arbeitnehmer Nebeneinkünfte über 410 Euro haben, ein Jobwechsel stattgefunden hat oder Ehegatten das besondere Faktorverfahren bei der Steuerklassenwahl genutzt haben.
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Wurde die Geschäftstätigkeit eingestellt, ist die Umsatzsteuer-Jahreserklärung einen Monat nach Beendigung abzugeben, bereits unterjährig beim Ende vor 31.12.2012 und bis Ende Januar 2013 bei Einstellung an Silvester 2012.
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Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr – in der Regel 1. Juli bis 30. Juni – endet die Frist aufgrund einer Geset-zesänderung nicht vor Ablauf des 5. Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2012/13 folgt. Lassen sie die Formulare durch Steuerberater fertigen, gilt allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.5.2014.
Finanzämter können vorab auf Formulareinreichung pochen. Anlässe hierfür sind beispielsweise die Erwartung hoher Nachzahlungen, eine hohe Abschlusszahlung im Vorjahr, Verluste bei Gesellschaften, zuvor verspätet oder nicht abgegebene Steuererklärungen, die Anpassung der nachträglichen Vorauszahlungen in den Vorjahren oder mangelnde Arbeitsbelastung der Finanzbeamten.
Wer die Steuererklärung nicht oder verspätet beim Finanzamt ein-reicht und auch den Antrag auf Verlängerung der Abgabe versäumt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser ergeht zusammen mit dem Steuerbescheid. Dieser dient dem Finanzamt als Druckmittel, damit die Formulare künftig pünktlich kommen. Der Verspätungszuschlag darf bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer und bis zu 25.000 Euro betragen