Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist zum Nachweis der Zwangsläufigkeit bestimmter Krankheitskosten nicht unbedingt die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes notwendig. Als Reaktion hierauf wurde über das Steuervereinfachungsgesetz 2011 der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall für den steuerlichen Abzug nach gesetzlichen Vorgaben definiert. Aus-reichend ist grundsätzlich eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers, die vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden ist. Ein erst nachträglich ausgestelltes Attest soll weiterhin nicht für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten genügen.
In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jetzt in einem rechtskräftigen Beschluss entschieden, dass Krankheitskosten bei der Einkommensteuer nicht abzugsfähig sind, wenn die betreffenden Aufwendungen bei der zuständigen (privaten) Krankenversiche-rung wegen eines Anspruchs auf Beitragsrückerstattung nicht geltend gemacht worden sind (Az. 2 V 1883/11).
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Bürger in seiner Einkommensteuer-Erklärung Krankheitskosten in Höhe von fast 5.000 Euro bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht. Die Frage nach zu erwartenden Versicherungsleistungen beantwortete er mit „Null“.
Nachdem das Finanzamt die begehrte steuerliche Berücksichtigung im Einkommensteuerbescheid versagt hatte, trug er im Einspruchsverfahren vor, eine Gegenüberstellung der Erstattungsleistungen im Falle der Einreichung mit denen im Falle der Nichteinreichung ergebe, dass es sowohl für den Fiskus als auch für ihn vorteilhafter wäre, die Arztrechnungen nicht einzureichen. Das hatte aber keinen Erfolg, auch nicht das Vorbringen vor Gericht. Die Richter hatten weder ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides noch konnten sie eine unbillige Härte erkennen. Denn Aufwendungen können nur dann außergewöhnliche Belastungen darstellen, wenn und soweit jemand hierdurch tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet ist. Eine solche endgültige Belastung tritt jedoch dann nicht ein, wenn dem Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang Erstattungszahlungen zufließen würden. Wären erstattete Aufwendungen auch noch steuerlich abzugsfähig, würde eine nicht gerechtfertigte doppelte Entlastung eintreten. Fließen einer Person zwar keine Erstattungsleistungen zu, hätte sie aber einen Anspruch hierauf gehabt und verzichtet sie darauf, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, nimmt dies den Aufwendungen grundsätzlich den Charakter der – für eine außergewöhnliche Belastung notwendigen – Zwangsläufigkeit. Können sich Steuerpflichtige durch Rückgriff auf ihre Ver-sicherung ganz oder teilweise schadlos halten, ist eine Abwälzung der Kosten auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt, so das Finanzgericht klarstellend.
Der Verzicht auf den Erstattungsanspruch, weil die Geltendmachung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist, ist kein Argument. Will man nämlich aus jedem finanziellen Vorteil, der sich aus einem Verzicht der Geltendmachung eines Ersatzanspruches ergibt, die Unzumutbarkeit ableiten, so würde dies zu einer vom Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckten und unzulässigen Ausdehnung des Regelungszwecks der Vorschrift führen. Dem steht nicht entgegen, dass nach herrschender Meinung Krankheitskosten dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn gar kein Versicherungsschutz bestanden hat.