EDITORIAL 04_2012

das Erbschaftsteuerreformgesetz setzt seit Neujahr 2009 die Vorgaben des  Bundesverfassungsgerichts  um,  neben  Bankguthaben  auch  vererbte und verschenkte Grundstücke sowie Unternehmen auf Marktni-veau zu erfassen.  Dazu gibt es neue Privilegien, wonach sogar wertvolle Villen komplett steuerfrei  an den Partner oder den Nachwuchs und wertvolle Firmen ohne Steuerlast an die Nachkommen übergehen können. Ein weiterer Entlastungseffekt ergab sich durch die Anhebung der persönlichen Freibeträge.

Erste Auswirkungen der Reform zeigen sich an den veränderten Staats-einnahmen. So ging der Anteil der steuerpflichtigen Erbschaften und Vermächtnisse 2010 gegenüber 2009 um 17,2 Prozent zurück. Grund hierfür  waren  vor  allem  die  höheren  Freibeträge,  denn  gleichzeitig nahm der Wert der Vermögensübergänge um rund 5 Prozent zu. Auch die Zahl der steuerpflichtigen Schenkungen verringerte sich um ein Drittel.  Neben  den  erhöhten  Freibeträgen  führten  auch  besonders hohe Aktivitäten der deutschen Familien unter Ausnutzung des alten Rechts zu dieser Entwicklung: Vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes wurden nämlich viele Schenkungen vorgezogen, damit noch eine güns-tige Besteuerung insbesondere bei Immobilien mit moderaten Wertansätzen erfolgen konnte.

Immerhin kassierte der Fiskus für Erbschaften und Schenkungen 2010 noch 4,6 Milliarden Euro Steuern. Per Saldo liegen aber weiterhin die meisten Vermögensübertragungen innerhalb der Freibeträge und werden folglich nicht mit Abgaben belastet. Denn meist vererben oder verschenken Eltern ihr Vermögen an ihre Kinder, pro Sprössling lässt sich dabei ein Freibetrag von 400.000 Euro nutzen. Das reicht für jede Durchschnittsfamilie.

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