Die Zuteilung der Steuer-Identifikationsnummer und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die darin liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung für durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Da die Identifikationsnummern den steuerpflichtigen natürlichen Personen – anders als die bisherigen Steuernummern – auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt würden, ermöglichten sie deren eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren. Dies diene zum einen dem auch verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermögliche zum anderen einen gewichtigen Abbau von Bürokratie sowohl im Bereich der Steuerverwaltung als auch bei Unternehmen und anderen Stellen, erläutert der BFH.
Insbesondere bildeten die Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung eine wesentliche Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen Lohnsteuerkarten durch die nunmehr ab dem Jahr 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmale sowie für die Automatisierung von Verfahrensabläufen. Aufgrund der Identifikationsnummer könne zudem die zutreffende und vollständige Erfassung der Alterseinkünfte bei der Einkommensteuer leichter und effektiver geprüft werden. Außerdem könne Missbräuchen bei der Beantragung von Kindergeld sowie beim Abzug von Kapitalertragsteuer entgegengewirkt werden.
Der BFH hat auch einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit
verneint. Dies gelte auch hinsichtlich der Neuregelung des Abzugs von Kirchensteuer von Kapitalerträgen, die für nach dem 31.12.2013 zufließende Kapitalerträge vorgesehen ist. Der Steuerpflichtige könne nämlich jederzeit, auch bereits vor diesem Termin, beim BZSt beantragen, dass die Daten über seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft den zum Abzug von Kapitalertragsteuer verpflichteten Stellen nicht mitgeteilt
werden (Sperrvermerk).
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.01.2012, II R 49/10