Der Bundesfinanzhof (BFH) hat konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann.
Rechtlicher Hintergrund: Die Entfernungspauschale kann grundsätzlich nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt nach dem Einkommensteuergesetz aber, wenn eine andere Verbindung „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird.
In der Sache VI R 19/11 hatte das Finanzgericht (FG) die Klage abgewiesen, weil stets eine zu erwartende Fahrtzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten erforderlich sei. In der Sache VI R 46/10 hatte das FG der Klage teilweise stattgegeben und bei der Berechnung der Entfernungspauschale eine vom Kläger tatsächlich nicht benutzte Verbindung berücksichtigt, die dem FG offensichtlich verkehrsgünstiger erschien.
Der BFH hat nun entschieden, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich ist. Vielmehr seien alle Umstände des Einzelfalls, wie zum Beispiel die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln oder Ähnliches, in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung könne auch dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist (VI R 19/11).
In der Entscheidung VI R 46/10 hat der BFH zudem klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung könne der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.
Bundesfinanzhof, Urteile vom 16.11.2011, VI R 19/11 und VI R 46/10