Der Fiskus hat im Jahr 2011 viel auf den Weg gebracht und beschert privaten wie betrieblichen Steuerzahlern viele Änderungen, pünktlich ab dem 1. Januar 2012 mit dem Start der Silvesterraketen. Nachfolgend wichtige Informationen für Unternehmer und Freiberufler.
Elektronische Rechnungen: Die Bundesregierung hat die elektronische
Rechnungsstellung durch die Gleichstellung von Papier- und elektronischer Rechnung vereinfacht. Hierbei werden die bisher sehr hohen Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen erheblich herabgesetzt und liberalisiert. Das bedeutet, dass kein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren vorgeschrieben ist. Der Rechnungsaussteller ist vielmehr frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er Rechnungen übermittelt, sofern der Empfänger dem zugestimmt hat. Eine elektronische Signatur ist nicht mehr vorgeschrieben, kann aber gleichwohl wie zuvor schon verwendet werden. Der Vereinfachungseffekt für den Unternehmer besteht darin, dass er auf
aufwendige Signatur- oder Datenaustauschverfahren verzichten und
stattdessen auf vorhandene innerbetriebliche Kontrollverfahren zurückgreifen kann, die er bereits aus betriebswirtschaftlichen Gründen zur Überprüfung seiner Zahlungsverpflichtungen verwendet.
Liquiditätsvorteil: Die für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten – sogenannte Ist-Versteuerung – maßgebliche
Umsatzgrenze wurde zum 1. Juli 2009 bundeseinheitlich auf 500.000 Euro angehoben. Die Maßnahme war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2011 befristet. Die Umsatzgrenze von 500.000 Euro wird nunmehr auf Dauer beibehalten. Die Unternehmen erhalten hierdurch mehr Planungssicherheit und müssen die Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt abführen, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat. Die Vorsteuer aus den Rechnungen darf er weiterhin schon vorher geltend machen.
Auslandsumsätze: Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 an werden die Beleg- und Buchnachweispflichten für Ausfuhrlieferungen außerhalb des EU-Raums an die bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren – sogenanntes Verfahren „ATLAS-Ausfuhr“ – angepasst. Außerdem werden für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen innerhalb der EU einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen geschaffen: Für innergemeinschaftliche Lieferungen ist sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen der gesetzlich vorgeschriebene Belegnachweis mit einer sogenannten Bestätigung vom Empfänger zu führen.
Gebührenpflicht: Selbstständige können sich bereits im Vorfeld einer
Investitionsentscheidung mehr Rechtssicherheit über die damit verbundenen steuerlichen Folgen verschaffen, indem sie beim Finanzamt einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellen. Bei Bagatellfällen – Gegenstandswert unter 10.000 Euro, Bearbeitungsdauer durch Finanzbeamte unter zwei Stunden – wird auf eine Gebührenerhebung verzichtet und die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte damit auf wesentliche und aufwendige Fälle beschränkt.
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Die für die Steuerverschonung unternehmerischen Vermögens wichtigen Werte Ausgangslohnsumme, Anzahl der Beschäftigten und Summe der gezahlten Löhne und Gehälter wird gesondert festgestellt. Gleiches gilt für die Angaben zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen. Sowohl die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft beteiligte Person durch überproportionale Einlage einer anderen Person erlangt, gilt als steuerpflichtige Schenkung als auch Vermögensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaften.