EDITORIAL 12_2011

bald steht der Jahresabschluss 2011 an und viele Unternehmer fragen sich, mit welchem Wert sie ihre durch die Börsenturbulenzen teilweise deutlich im Kurs gefallenen Aktien oder Investmentfonds in der Bilanz auszuweisen haben. Grundsätzlich können sie eine
Teilwertabschreibung buchen, wenn der Kurs am letzten Börsentag 2011 unter dem ehemaligen Kaufpreis notiert. Dabei darf allerdings nicht jede minimale Kursschwankung berücksichtigt werden, erforderlich ist vielmehr die Annahme einer voraussichtlich dauernden Kursminderung.

Wann die vorliegt, ist derzeit heftig umstritten. Der Bundesfinanzhof hatte ohne konkrete prozentuale Vorgabe entschieden, dass der Kurs am Jahresende unter den ehemaligen Kaufpreis gesunken sein muss und es bis zur anschließenden Bilanzerstellung im folgenden Frühjahr zu keiner ausgeprägten Wertaufholung kommen darf. Die Finanzverwaltung legt dieses Urteil sehr eng aus und erlaubt keine Teilwertabschreibung bei Verlusten im Rahmen normaler Börsenbewegungen. Daher muss der Kurs zum Jahresende zumindest um 40,1 Prozent unter den Anschaffungskosten notierten. Alternativ ist eine Gewinnminderung erlaubt, wenn sowohl der aktuelle Kurs als auch der aus dem vorherigen Jahresabschluss 2010 um jeweils mehr als ein Viertel unter Kaufpreis lagen.

Steuerexperten und eine Vielzahl von Finanzgerichten billigen die AfA auf den Wertpapierbestand dagegen schon bei Kursabschlägen um die 20 Prozent. Welche Zahl nun richtig ist, wird der BFH klären. Ob dies noch rechtzeitig vor der Bilanzerstellung geschieht, ist aber unsicher.