Im Fall einer Insolvenz des leistenden Unternehmers kann dem Leistungsempfänger sofort und in voller Höhe ein Direktanspruch gegenüber der Finanzverwaltung auf Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer zustehen. So hat das FG Baden-Württemberg entschiedemn.
Finangerichtliche Anordnungen und Entscheidungen: Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
FG München: Wirtschaftliche Eingliederung durch Grundstücksvermietung
Das FG München entschied zur umsatzsteuerlichen Organschaft: Überlässt der vermeintliche Organträger der vermeintlichen Organgesellschaft ein Betriebsgrundstück, liegt eine wirtschaftliche Eingliederung vor, wenn das Betriebsunternehmen seine Tätigkeit aus innerbetrieblichen Gründen ohne das gemietete Grundstück nicht oder nur nach Überwindung von nicht nur unerheblichen Schwierigkeiten hätte fortsetzen können.
Verdeckte Gewinnausschüttung: Selbstkontrahierungsverbot bei Umwandlung in Ein-Personen-GmbH
Für größere und langfristige Investitionen: Steuerliche Besonderheiten und Vorteile der Immobilien-GmbH
BMF: Lohnsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer
BMF: Hilfsmittelerlass 2025 wurde veröffentlicht
Verhör(t) – Steuerthemen auf der Spur: Podcast: Die Tax-KI-Community
BFH: BFH zur Fähigkeit eines behinderten Kindes zum Selbstunterhalt
Werden im Rahmen der Prüfung der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern wird der Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 1 bis 3 EStG angesetzt, können daneben nicht zusätzlich Aufwendungen angesetzt werden, die entweder bereits durch den Pauschbetrag für den Grundbedarf oder den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten werden. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2a EstG ist erstmals für den VZ 2021 anzuwenden.
BFH: Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wärmelieferung
Auch wenn Wärme unentgeltlich an andere Unternehmer für deren Unternehmen (wirtschaftliche Tätigkeit) abgegeben wird, handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands i. S. d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UStG. Der Besteuerung der unentgeltlichen Zuwendung steht nicht entgegen, dass die Leistungsempfänger die Wärme für Zwecke verwenden, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen.










