Eine Rechnung, mit der über Transport- und Logistikleistungen abgerechnet wird, die als Beschreibung des Leistungsgegenstandes lediglich die Bezeichnung „Tagestouren in Hamburg und Umland, Pauschal“ enthält und als Leistungszeitraum lediglich einen gesamten Monat ausweist, ist nicht im Sinne von § 14 Absatz 4 Nr. 5 UStG ordnungsgemäß und berechtigt den Empfänger nicht zum Vorsteuerabzug. Dies stellt das FG Hamburg klar.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte das klagende Unternehmen, dessen Gegenstand der Transport und die Logistik mit den dazugehörigen Dienstleistungen ist, die Berücksichtigung von Vorsteuern aus diversen Eingangsrechnungen seiner Subunternehmer. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Hamburg hielt die Rechnungen nicht für ordnungsgemäß im Sinne des Umsatzsteuerrechts, da sie allesamt keine hinreichend konkrete, eindeutige und leicht nachprüfbare Leistungsbeschreibung enthielten.
Den Rechnungen sei gemein, dass sie als Leistungsgegenstand lediglich über Tagestouren in Hamburg und dem Umland abrechnen. Als Leistungszeitraum werde immer ein gesamter Monat genannt. Unter der Rubrik Menge beziehungsweise Stückzahl finde sich lediglich der Hinweis „Pauschal“. Soweit die Rechnungen eine Rubrik „Tour“ aufwiesen, hätten sie lediglich den Zusatz „Tagestouren“ enthalten. Genaue Ausführung im Hinblick auf die die Anzahl der in einem Monat gefahrenen Touren, Nennung der Tage an denen Touren stattgefunden haben, genauer Inhalt der Touren, insbesondere angefahrene Orte, ausgelieferte Gegenstände, Zeitdauer der Tour, seien nicht enthalten, betont das FG. Eine leichte Identifizierung der abgerechneten Leistung sei mit diesen Informationen nicht im Ansatz möglich. Es sei nicht nachprüfbar, welche Touren an welchen Tagen auf welchen Strecken zu welchen Konditionen in welchem Zeitraum von wem ausgeführt wurden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die von der Klägerin eingesetzten Subunternehmer in den Abrechnungsmonat größtenteils parallel Leistungen gegenüber der Klägerin erbracht haben wollen, könne ohne genaue Aufschlüsselung der Leistungen nicht ausgeschlossen werden, dass über ein und dieselbe Leistung mehrfach abgerechnet worden sei.
FG Hamburg, Urteil vom 27.06.2017, 2 K 214/16, rechtskräftig