Ist es auch nach Bestandskraft der Ursprungsveranlagung möglich, im Rahmen der gegen die Änderungsbescheide gerichteten Einsprüche das Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsart neu auszuüben, um Mehrergebnisse aus einer Betriebsprüfung zu glätten?
Allgemein
FG Köln: Doppelte Haushaltsführung in einem Wegverlegungsfall
Ein Realitäts-Check: Vier-Tage-Woche in Steuerkanzleien
Es klingt für viele verlockend, wenn der „Freitag“ wörtlich genommen wird und alle nur noch vier Tage arbeiten. Auch vielen Steuerkanzleien wird über diese Maßnahme nachgedacht, um Mitarbeiter der Generation Z zu gewinnen oder um generell als attraktiver Arbeitgeber im stark umkämpften Fachkräftemarkt die Nase vorne zu haben.
Verhör(t) – Steuerthemen auf der Spur: Podcast: Generation Z – Insiderwissen (2)
BFH: Zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Entgelte für Schulden
Aufwendungen für einen Zinsswap sind bei isolierter Betrachtung nicht als Entgelte für Schulden i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG zu qualifizieren, da sie nicht unmittelbar für die Überlassung von Kapital erbracht werden. Wird im Zusammenhang mit einem Darlehen ein Zinsswap-Geschäft abgeschlossen, können die Swap-Aufwendungen jedoch Entgelte für Schulden sein, wenn der Darlehensvertrag und das Swap-Geschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden. Ein bloßer Kausal- oder Veranlassungszusammenhang zwischen den beiden Geschäften genügt nicht.
BFH: Ankauf notleidender Darlehensforderungen
Bei einem Forderungskäufer kommt es zur Beurteilung der Frage der Nachhaltigkeit seiner Tätigkeit nicht auf die Verwertungs-, sondern auf die Beschaffungsseite an. Der nachhaltige Ankauf von notleidenden Darlehensforderungen nebst Sicherungsrechten begründet nicht ohne Weiteres die Annahme einer originär gewerblichen Tätigkeit des Forderungskäufers.
Sonderausgabenabzug: Zahlungen an Förderverein als Schulgeld
Bei Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule sind Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG 30 % des Entgelts, höchstens 5.000 EUR, das für ein Kind entrichtet wird (ohne Beherbergung, Betreuung und Verpflegung), für das Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht.
