Vermieter: Erneuerung Einbauküche: Aufwendungen nicht sofort abziehbar

Die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht sofort als Werbungskosten bei den Ein künften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, müssen sie vielmehr über einen Zeitraum von zehn Jahren im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) abgeschrieben werden.

Im Streitfall hatte der Kläger Einbauküchen in mehreren ihm gehörenden Mietobjekten entfernt und durch neue ersetzt. Er vertrat die Auffassung, dass die hierfür entstandenen Aufwendungen als so genannter Erhaltungsaufwand sofort abziehbar seien. Das Finanzamt ließ lediglich die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 Euro) nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu; die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte es auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Der BFH bestätigte die Klageabweisung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung. Die Neubeurteilung beruhe maßgeblich auf einem geänderten Verständnis zum Begriff der wesentlichen Bestandteile bei Wohngebäuden. Hierzu gehörten die Gegenstände, ohne die das Wohngebäude „unfertig“ ist. Der BFH habe bislang die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil anzusehen ist und dass dies nach Maßgabe regional gegebenenfalls unterschiedlicher Verkehrsauffassung auch für den Küchenherd gilt. Danach seien Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar gewesen.

Demgegenüber gehe der BFH nunmehr davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbstständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Er begründet dies mit der geänderten Ausstattungspraxis. Danach seien die einzelnen Elemente einer Einbauküche ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten seien daher nur im Wege der AfA steuerlich zu berücksichtigen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.08.2016, IX R 14/15

Gewerbesteuermessbetrag: Gleich lautende Erlasse zur vorläufigen Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO)

Sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e oder f GewStG sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Hinzurechnungsvorschriften vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen.

Sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 sind hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG) endgültig durchzuführen.

In die Gewerbesteuermessbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

„Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG. Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30. September 2010 – III R 39/08 –, BStBl 2011 II S. 11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig angesehen werden. Sie ist außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen.“

Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464) getroffenen Regelungen entsprechend.

Diese Erlasse treten mit sofortiger Wirkung an die Stelle der Erlasse vom 25. April 2013 (BStBl I S. 460).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass S-0338 / 67 (koordinierter Ländererlass) vom 28.10.2016

Selbst getragene Krankheitskosten zur Erlangung von Beitragsrückerstattungen sind keine Sonderausgaben

Das FG Baden-Württemberg hat einem Kläger die Anerkennung selbst getragener Krankheitskosten als Sonderausgaben verwehrt.

Der privat versicherte Kläger hatte einen Teil seiner Krankheitskosten selbst bezahlt, um von seiner Versicherung eine Beitragsrückerstattung zu erhalten. In seiner Einkommensteuererklärung 2013 machte der Kläger neben seinen Krankenversicherungsbeiträgen auch die selbst getragenen Krankheitskosten als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt kürzte die Versicherungsbeiträge um die erhaltenen Erstattungen, ohne die selbst getragenen Krankheitskosten als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Das FG bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts. Selbst getragene Krankheitskosten seien nach der Konzeption des Einkommensteuergesetzes den außergewöhnlichen Belastungen und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen. Die vom Kläger begehrte Verrechnung seiner Beitragsrückerstattungen mit seinen selbst getragenen Krankheitskosten hätte zur Folge, dass Krankheitskosten letztlich als Sonderausgaben abgezogen werden würden. Dies widerspreche sowohl dem Wortlaut des § 10 Absatz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG – „Beiträge“) als auch der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Krankheitskosten lediglich im Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigten. Eine Berücksichtigung der vom Kläger selbst getragenen Krankheitskosten war laut FG nicht möglich, weil seine zumutbare Eigenbelastung nicht überschritten war.

Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden (X R 3/16).

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2016, 6 K 864/15, nicht rkr

Umsatzsteuerberichtigung bei Sollbesteuerung: Gericht klärt Voraussetzungen

Das FG Niedersachsen hat einer Klage stattgegeben, mit der die Umsatzsteuerberichtigung im Zeitpunkt der Leistungserbringung für Provisionsraten begehrt wurde, deren Fälligkeit mehr als zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung lag. Die Entscheidung hat große praktische Bedeutung unter anderem für Ratenzahlungsverkäufe.

Rechtlicher Hintergrund: Nach § 13 Absatz 1 Nr. 1a UStG entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (so genannte Sollbesteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an. Nach § 17 Absatz 2 Nr. 1 UStG hat der Unternehmer die Umsatzsteuer zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt für die steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden ist.

Der BFH hatte in einem Urteil aus dem Jahr 2013 die Voraussetzungen einer Steuerberichtigung bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung bejaht, soweit ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann. Das FG Niedersachsen hat diese Rechtsprechung des BFH fortgeführt. Klägerin war eine Spielervermittlerin, die Profifußballspieler vermittelte und für erfolgreiche Vermittlungen von den aufnehmenden Vereinen Vermittlungsprovisionen erhielt. Diese Provisionsforderungen waren nach den Vereinbarungen mit den Vereinen ratenweise über die Laufzeit der Spielerverträge zu zahlen. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2012 die Berichtigung der Umsatzsteuer auf solche Provisionsraten, die nach den vertraglichen Vereinbarungen im Jahr 2015 (und damit mehr als zwei Jahre nach Leistungserbringung) fällig werden sollten.

Nach Auffassung des FG Niedersachsen ist in diesem Fall von einer Uneinbringlichkeit nach § 17 Absatz 2 Nr. 1 UStG auch dann auszugehen, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempfänger getroffenen Vereinbarungen über die Fälligkeit des Entgeltes für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann. Das beklagte Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 51/16 geführt.

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.08.2016, 5 K 288/15, nicht rkr

Erstattete Krankenversicherungsbeiträge: Mindern Sonderausgabenabzug

Erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind mit den in demselben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung steuerlich abziehen konnte, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat. Im Urteilsfall hatte die private Krankenversicherung dem Kläger im Jahr 2010 einen Teil seiner 2009 für sich und seine Familienmitglieder gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung erstattet. Diese Beiträge hatte der Kläger im Jahr 2009 lediglich in einem nur begrenzten Umfang steuerlich geltend machen können. Erst seit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung sind ab 2010 die  Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

Nach ständiger Rechtsprechung sind erstattete Sonderausgaben, zu denen unter anderem Krankenversicherungsbeiträge gehören, mit den in diesem Jahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen. Daher minderte das Finanzamt im Streitfall die abziehbaren Sonderausgaben des Klägers. Hiermit war dieser nicht einverstanden. Seine Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht hatte Erfolg (Urteil vom 18.12.2013, 4 K 139/13). In Parallelfällen gaben andere Finanzgerichte hingegen der Finanzverwaltung Recht.

Der BFH wies im Streitfall auf Revision des Finanzamtes die Klage ab. Die Beitragsverrechnung sei auch dann vorzunehmen, wenn die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbar waren. An der Verrechnung von erstatteten mit gezahlten Sonderausgaben habe sich durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung nichts geändert. Für die Gleichartigkeit der Sonderausgaben als Verrechnungsvoraussetzung seien die steuerlichen Auswirkungen nicht zu berücksichtigen. Die Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen führe auch dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn aufgrund der Neuregelung die Sonderausgaben nicht mehr beschränkt, sondern unbeschränkt abziehbar sind.

Die 2010 vorgenommene Verrechnung stehe schließlich nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der ab dem Jahr 2010 die Kranken- und Pflegeversicherungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind, soweit sie den verfassungsrechtlich gebotenen Basisschutz gewährleisten. Denn dies gelte nur für die Aufwendungen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich endgültig belastet wird. Zwar führten die Beitragszahlungen zu einer wirtschaftlichen Belastung. Diese entfalle aber im Umfang der gleichartigen Beitragsrückerstattungen.

Ebenso hat der BFH eigenen Angaben zufolge in zwei Parallelfällen mit Urteilen vom 06.07.2016 (X R 22/14) und vom 03.08.2016 (X R 35/15) entschieden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.07.2016, X R 6/14

Ganz schön kleinlich – Vorsicht bei Sachbezügen

An dieser Stelle mal wieder der Hinweis, über welche Kleinigkeiten man im Steuerrecht so alles streiten kann. Hintergrund ist die Regelung, nach der Sachbezüge steuer- und sozialversicherungsfrei sind, wenn sie 44 Euro nicht übersteigen. Soweit so gut.

In einem vor dem FG Baden-Württemberg (Az: 10 K 2128/14) entschiedenen Sachverhalt hatte der Chef seinen Arbeitnehmern bei einem bestimmten Wohlverhalten Prämien im Wert von bis zu 44 Euro im Monat versprochen. Diese Prämien konnten die Mitarbeiter dann direkt bei einem Versandhandel bestellen. Die Rechnung für die Prämien und die Versandkosten ging direkt an den Chef.

Zwar wurde dabei pingelig darauf geachtet, dass eine Prämie niemals mehr als 44 Euro kostete, jedoch wurden dabei die Versandkosten außer Acht gelassen. Daher die Entscheidung des FG: Die Versandund Handlingkosten sind in die Bewertung der Sachbezüge und in die Berechnung der Freigrenze von 44 Euro mit einzubeziehen. Die Folge: Zahlreiche Prämien wurden steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Ob diese kleinliche Auslegung der 44-Euro-Freigrenze jedoch tatsächlich Bestand haben wird, bleibt zunächst abzuwarten. Zwar hat das erstinstanzliche FG die Revision nicht zugelassen, jedoch hat der Bundesfinanzhof auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision (Az: VI R 32/16) erlaubt. Betroffene sollten sich daher an das Musterverfahren anhängen. Der Rest achte tunlichst darauf, dass auch mit Nebenkosten die Freigrenze nicht gerissen wird und hoffe, dass der Bundesfinanzhof solchen Kleinigkeiten ein Ende bereitet…

Grundstücksschenkung unter Auflage: Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

Grundstücksschenkungen unter einer Auflage unterliegen hinsichtlich des Werts der Auflage der Grunderwerbsteuer, wenn die Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar ist. Das entschied der BFH.

Unerheblich sei, ob die Auflage tatsächlich bei der Schenkungsteuer abgezogen wurde, erklärten die Richter. Das gelte selbst dann, wenn die Grundstücksschenkung insgesamt von der Schenkungsteuer befreit sei.

Die Entscheidung betrifft folgenden Sachverhalt:

Ein gemeinnütziger Verein hatte mit notariell beurkundetem Vertrag im Wege einer Schenkung den hälftigen Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück erlangt. Die im Zeitpunkt der Schenkung fast 90 Jahre alte Schenkerin behielt sich das dingliche Recht zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung der Wohnung im Obergeschoss des Hauses sowie zur Mitbenutzung aller Gemeinschaftsräume und Einrichtungen vor.

Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer auf 428 Euro fest. Als Bemessungsgrundlage legte es den Kapitalwert des Wohnungsrechts in Höhe von 17.128 Euro (Jahresmietwert 4.200 Euro x Vervielfältiger 4,078) zugrunde und rechnete diesen hälftig dem Verein zu.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg: Nach Ansicht des Finanzgerichts ist die Grundstücksschenkung zwar grundsätzlich nach § 3 Nr. 2 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes von der Besteuerung ausgenommen. Eine Ausnahme gelte nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG aber bei einer Schenkung unter Auflage. Der Wert der Auflage unterliege der Grunderwerbsteuer, wenn die Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar sei (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2014, Az. 5 K 2894/12).

Der Verein ging in Revision und rügt eine Verletzung von § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG: Der Wert der Auflage habe nicht bei der Schenkungsteuer abgezogen werden können, da die Zuwendung nach § 13 Nr. 16 Buchst. b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) von der Schenkungsteuer befreit gewesen sei.

Das sah der BFH anders und schloss sich der Auffassung der Vorinstanz an. Die Richter führten aus, § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG stelle seinem Wortlaut nach allein darauf ab, dass die Auflage bei der Schenkungsteuer „abziehbar ist“. Dadurch habe der Gesetzgeber klargestellt, dass Auflagen, die bei der Schenkungsteuer nicht abziehbar sind, sondern nur zu einer Stundung der Steuer nach § 25 ErbStG a.F. führen, der Bemessung der Grunderwerbsteuer nicht zugrunde gelegt werden dürfen.

Hätte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass eine Schenkung unter einer Auflage nur insoweit der Grunderwerbsteuer unterliegt, als der Wert der Auflage bei der Schenkungsteuer tatsächlich abgezogen wurde, hätte er dies durch eine entsprechende Formulierung regeln können und müssen. Es spiele für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer daher keine Rolle, ob Schenkungsteuer tatsächlich festgesetzt wurde und ggf. mit welchem Wert die Auflage sich dabei bereicherungsmindernd auswirkte.

BFH-Urteil vom 12.7.2016, II R 57/14

Investitionsabzugsbetrag: Bundesrechnungshof fordert Beschränkung auf kleine und mittlere Betriebe

In seinem aktuell veröffentlichen Jahresbericht 2016 greift der Bundesrechnungshof (BRH) auch steuerliche Themen auf. Unter anderem rät er dazu, den Investitionsabzugsbetrag auf kleine und mittlere Betriebe zu beschränken sowie die Besteuerung von EU-Neufahrzeugen sicherzustellen.

Die aktuelle Gestaltung des Investitionsabzugsbetrags führe dazu, dass regelmäßig größere Betriebe in den Genuss dieser Steuervergünstigung kommen, so der BRH. Dabei ziele die Regelung insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen. Sie solle ihre Wettbewerbssituation verbessern. Diese könnten für eine geplante Investition einen steuermindernden Abzugsbetrag bilden. Die Begünstigung sei abhängig von der Art und der Größe des Betriebes: Bei gleicher Betriebsgröße könnten Land- und Forstbetriebe die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen, während sie Gewerbetreibenden und Freiberuflern verwehrt bleibe. Das Bundesfinanzministerium soll die Förderung durch den In Unternehmer  Schaufenster Steuern www.bischoff-steuern.de 7 vestitionsabzugsbetrag nach Meinung des BRH auf kleine und mittlere Betriebe beschränken.

Weiter moniert der BRH, dass Deutschland nach wie vor kein EUVerfahren für die Umsatzbesteuerung von Internetleistungen ausländischer Unternehmer bereitgestellt habe. Das neue Verfahren hätte bis zum 01.01.2015 eingeführt werden müssen. Im Gegensatz zu den meisten EU-Mitgliedstaaten sei es Deutschland nicht gelungen, seiner Verpflichtung nachzukommen und das hierfür notwendige ITVerfahren rechtzeitig fertigzustellen. Stattdessen habe die Europäische Kommission Deutschland technisch unterstützen müssen. Die zur Verfügung gestellte IT-Lösung lasse einen automatisierten Informationsaustausch nur eingeschränkt zu und sei arbeitsaufwendig und fehleranfällig. Das Bundesfinanzministerium (BMF) sollte alle Kräfte bündeln, damit das Besteuerungsverfahren wenigstens ab dem 01.01.2017 mit voller Funktionalität und IT-Unterstützung zum Einsatz kommen kann, fordert der BRH.

Schließlich sollte Deutschland die Besteuerung von EU-Neufahrzeugen sicherstellen, so der Rechnungshof. Auch beim Kauf von Neufahrzeugen innerhalb der EU für den privaten Zweck fehle ein für den Informationsaustausch notwendiges IT-Verfahren. Wenn ein EU-Bürger in Deutschland ein Fahrzeug kauft, könne Deutschland anderen EUMitgliedstaaten keine vollständigen Daten übermitteln. Umgekehrt seien deutsche Finanzbehörden unzureichend über den Erwerb von Neufahrzeugen im EU-Ausland durch deutsche Käufer informiert. In allen betroffenen EU-Mitgliedstaaten seien deshalb Steuerausfälle zu befürchten. Das BMF sollte diese Lücke beim Informationsaustausch schließen und das erforderliche IT-Verfahren kurzfristig bereitstellen.

Bundesrechnungshof, PM vom 15.11.2016

Gemischt genutzte Gebäude: Bundesfinanzhof klärt Fragen zu Vorsteueraufteilung

Der Bundesfinanzhofs (BFH) hat mehrere Rechtsfragen zur Vorsteueraufteilung bei Eingangsleistungen für ein gemischt genutztes Gebäude sowie zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs entschieden.

In der Sache ging es zum einen um die Höhe des Vorsteuerabzugs im Jahr 2004 aus Baukosten sowie aus laufenden Kosten für ein Wohn- und Geschäftshaus, mit dem die Klägerin sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze ausführte.

Da in diesen Fällen der Vorsteuerabzug nur zulässig ist, soweit die von einem Unternehmer bezogenen Eingangsleistungen (hier: Baumaterial, Handwerkerleistungen et cetera) für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden, müssen die insgesamt angefallenen Vorsteuern nach § 15 Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aufgeteilt werden. Seit der Einfügung des § 15 Absatz 4 Satz 3 UStG mit Wirkung vom 01.01.2004 ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der (voraussichtlichen) steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen (sog. Umsatzschlüssel) nur noch nachrangig zulässig.

Die Klägerin ermittelte die abziehbaren Vorsteuern für das Streitjahr 2004 – wie in den Vorjahren – nach dem Umsatzschlüssel. Das Finanzamt legte dagegen der Vorsteueraufteilung den (für die Klägerin ungünstigeren) Flächenschlüssel zugrunde.

Der BFH hat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 09.06.2016 (C-332/14) entschieden, dass bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes – im Gegensatz zu den laufenden Aufwendungen – für die Aufteilung der Vorsteuer nicht darauf abgestellt werden kann, welche Aufwendungen in bestimmte Teile des Gebäudes eingehen; vielmehr komme es insoweit auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes an. Bei der Vorsteueraufteilung ermögliche der objektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig – also wenn die verschiedenen Zwecken dienenden Flächen miteinander vergleichbar sind – eine sachgerechte und „präzisere“ Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug als der gesamtumsatzbezogene oder der objektbezogene Umsatzschlüssel. Ob die Vergleichbarkeit der Flächen im Streitfall gegeben ist, habe das Finanzgericht (FG) zu prüfen, weshalb der BFH die Sache an das FG Düsseldorf zurückverwiesen hat.

Ferner verlangte das Finanzamt im Wege der Vorsteuerberichtigung einen Teil der in den vergangenen Jahren (seit Beginn der Baumaßnahme 1999) anerkannten Vorsteuerbeträge von der Klägerin zurück, weil auch insoweit nunmehr der Flächenschlüssel gelte.

Ändern sich bei einem Gebäude innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen (§ 15a Absatz 1 UStG).

Der BFH ist im Anschluss an das oben genannte EuGH-Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass die Neuregelung der Aufteilungsmethode für den Vorsteuerabzug durch § 15 Absatz 4 Satz 3 UStG eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse im Sinne des § 15a Absatz 1 UStG bewirken kann. Einer entsprechenden Vorsteuerberichtigung stünden weder die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes entgegen noch liege darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung in Vorjahre.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.08.2016, XI R 31/09

Gesundheitsbewusstes Verhalten: Mindert Sonderausgabenabzug nicht

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Krankenversicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern diese Zahlungen nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

Die Kläger hatten Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1a des Einkommensteuergesetzes geltend gemacht. Ihre Krankenkasse bot zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens ein Bonusprogramm an. In der streitgegenständlichen Bonusvariante gewährte sie den Versicherten, die bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen in Anspruch genommen hatten, einen Zuschuss von jährlich bis zu 150 Euro für Gesundheitsmaßnahmen, die von den Versicherten privat finanziert worden waren. Das Finanzamt sah in diesem Zuschuss eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und verrechnete ihn mit den in diesem Jahr gezahlten Beiträgen. Dementsprechend ging es davon aus, dass auch die abziehbaren Sonderausgaben entsprechend zu mindern seien.

Das Finanzgericht gab der Klage statt, da es sich nicht um die Erstattung von Beiträgen handele. Der BFH bestätigte das Urteil. Die streitgegenständliche Bonuszahlung führe nicht dazu, dass sich an der Beitragslast der Versicherten zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes etwas ändere. Die Zahlung habe ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Die Bonuszahlung stehe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stelle eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar. Dem steht aus Sicht des BFH auch nicht entgegen, dass die Krankenkasse die Bonuszahlung als erstatteten Beitrag angesehen und elektronisch im Wege des Kontrollmeldeverfahrens übermittelt hatte. Dem kommt nach der Entscheidung des BFH keine Bindungswirkung zu.

Mit diesem Urteil, das sich lediglich auf die Bonusvariante in Form einer Kostenerstattung bezieht, widerspricht der BFH ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 19.08.2013), die in allen Krankenkassenleistungen aufgrund eines Bonusprogramms eine Beitragserstattung gesehen hat.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.06.2016, X R 17/15