Die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG setzt voraus, dass die Arbeitnehmereinkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen wegen der Verletzung der in § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG normierten Nachweispflichten abkommenswidrig in die zu ändernde Einkommensteuerveranlagung einbezogen worden sind.
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BFH: Korrektur einer jahresübergreifenden Umsatzverlagerung
Versteuert der Unternehmer entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 und 4 UStG seine Umsätze nicht bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung, sondern erst für den der nachfolgenden Entgeltvereinnahmung, kann er die Rechtswidrigkeit der für den Besteuerungszeitraum der Entgeltvereinnahmung vorliegenden Steuerfestsetzung geltend machen, ohne dass dem eine Analogie zu § 20 Satz 3 UStG entgegensteht.
Niedersächsisches FG: Rückwirkende Steuerbefreiung für Corona-Sonderzahlungen ab März 2020
BFH: Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
FG Münster: Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
1. Zuwendungsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
Um Gestaltungen im Zusammenhang mit Nießbrauchsrechten steueroptimal und vor allem steuersicher zu vereinbaren, müssen einige Besonderheiten beachtet werden. Das Top-Thema informiert über bestehende Steuerfallen sowie über die sich aufgrund der Rechtsbestellung beim Grundstückseigentümer und beim Nießbraucher ergebenden einkommensteuerlichen Rechtsfolgen vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung.
Praxis-Tipp: Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2025
Praxis-Tipp: Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen prüfen
Unternehmer, die Bauleistungen erbringen und ihren Kunden deshalb eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts zur Bauabzugsteuer ausgehändigt haben, sollten die Gültigkeit dieser Freistellungsbescheinigung regelmäßig überprüfen. Viele Freistellungen verlieren immer zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit.
FG des Landes Sachsen-Anhalt: Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
Schriftliche Anträge und Erklärungen sind durch einen Steuerberater im Format „pdf“ oder „tiff“ beim Gericht einzureichen. Wird ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Format „docx“ bei Gericht eingereicht, kann dieser Formmangel unter den Voraussetzungen des § 52a Abs. 6 FGO geheilt werden, entschied das FG des Landes Sachsen-Anhalt.










