BFH: Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten

Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt (entgegen Senatsurteil v. 27.8.2002, VI R 64/96, BStBl II 2002, 883).

BFH: Steuerpflichtige Vermittlungsleistungen

Ein Klarierungsagent (Schiffsmakler), der zur Klarierung eines bestimmten Seeschiffes (Schiffsabfertigung und -versorgung) einen Hafendienstleister darüber informiert, dass die Schifffahrtsgesellschaft ihn mit der Erbringung von Leistungen beauftragen wird, stellt den Kontakt zu einem bestimmten Kunden her, sodass nur eine Vermittlungsleistung vorliegt, nicht aber mehrere Einzelvermittlungen in Bezug auf eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen.

Künstliche Intelligenz in der Steuerberatung: Die E-Rechnung: Motor der Digitalisierung und Wegbereiter für KI

Die Einführung der E-Rechnung bietet Kanzleien eine einzigartige Chance, sowohl die eigenen Prozesse zu optimieren als auch Mandanten von den Vorteilen der Digitalisierung zu überzeugen. Dabei lohnt es sich, die „Extra-Meile“ zu gehen und Mandanten aktiv an die Hand zu nehmen. Jeder Mandant, der erfolgreich in die digitale Welt begleitet wird, trägt zu einer nachhaltigen Verbesserung der Kanzleiprozesse bei.

BFH Pressemitteilung: Schonvermögen des Unterhaltsempfängers beim Abzug von Unterhaltsleistungen

Der BFH hat mit für das Streitjahr 2019 entschieden, dass Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgezogen werden können, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 EUR (sogenanntes Schonvermögen) nicht übersteigt. Zudem hat er klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind.