Durch den Krieg zwischen Russland und der Ukraine sind die Waren- und Zahlungsströme verändert oder sogar unterbrochen worden. Das hat Auswirkungen auf bestehende Geschäfte mit Russland und der Ukraine und für die Zukunftsaussichten der Geschäftsbeziehungen.
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Praxis-Tipp: Umschulung nach gewerblicher Tätigkeit ohne Ausbildung
BFH Kommentierung: Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen des Errichters
BFH Kommentierung: Keine Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete ukrainische Angehörige
Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige sind weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gemäß § 68 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt zu tragen.
BFH Kommentierung: Erbfall nach italienischem Recht
FinMin Mecklenburg-Vorpommern: Einkommensteuererklärung für Rentner und Pensionäre mit einfachELSTER
BMF: Gewinn aus Restschuldbefreiung
Gleichlautende Ländererlasse: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen
BMF: Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
Allgemeinverfügung: Zumutbare Belastung bei Krankheits- und Pflegekosten
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben eine Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen bekannt gemacht.
