Steuerberaterprüfung: Steuerberaterprüfung: Perfekt vorbereitet ins Examen

Nur etwa die Hälfte der Kandidatinnen und Kandidaten schafft die Steuerberaterprüfung beim ersten Anlauf. Daran hat sich in den vergangenen Jahrzehnten nichts wesentlich verändert. Doch muss das Examen, das als eines der schwersten in Deutschland gehandelt wird, tatsächlich eine so hohe Hürde beim Berufseintritt sein? Nein, findet Marlo Steinecke, Dipl.-Finanzwirt (FH), LL.M. (Tax Law) und Steuerberater. Er gründete deshalb gemeinsam mit einem Partner die ESH StB-Examensvorbereitung GmbH, die eine beratungszentrierte Vorbereitung anbietet.

BFH: Keine Steuerbefreiung für Pensionskasse bei Leistungsanspruch einer Unterstützungskasse

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG schränkt den Personenkreis, dem eine steuerbefreite Pensionskasse einen Rechtsanspruch gewähren darf, in der Weise ein, dass als Leistungsempfänger ausschließlich die dort näher bestimmten natürlichen Personen in Betracht kommen. Ob ein Rechtsanspruch gewährt wird, ist ausschließlich nach der Satzung der Pensionskasse und ihr gleichgestellter Vereinbarungen zu beurteilen.

BFH: Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für mehrere Jahre

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die dem Steuerpflichtigen erstattet worden sind, sind auch dann gemäß § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG mit den dort genannten Aufwendungen zu verrechnen und gemäß § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen, wenn die Erstattung darauf beruht, dass ein Sozialversicherungsverhältnis rückabgewickelt oder rückwirkend umgestellt worden ist. Die Verrechnung und die Hinzurechnung sind unabhängig davon vorzunehmen, ob im Erstattungsjahr noch eine Änderung der Bescheide der Zahlungsjahre möglich ist.

BFH: Nur Vergütungen für Überlassung von Fremdkapital unterfallen der Zinsschranke

Ein Entgelt, mit dem nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, ist keine Zinsaufwendung nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG. Eine sog. „arrangement fee“, mit der gesonderte, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen einer Konsortialführerin vergütet werden, unterfällt nicht der Abzugsbeschränkung.

1. Verfahrensrechtliche Grundlagen

Die gesonderte bzw. gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 AO hat im Besteuerungsverfahren eine hohe Praxisrelevanz. Das mehrstufige Verfahren dient insbesondere der Verfahrensvereinfachung und der Rechtssicherheit, indem unterschiedliche Entscheidungen in ein und derselben Sache vermieden werden. Die verfahrensrechtliche Verankerung dieses Verfahrens in der AO führt jedoch zu zahlreichen Besonderheiten, die in der Besteuerungspraxis nicht immer beachtet werden und häufig auch zu (vermeidbaren) Rechtsstreitigkeiten führen.