Bürokratieabbau: Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen auf 8 Jahre verkürzt werden

Ziel der Bundesregierung ist es, beim Bürokratieabbau reale Fortschritte zu erreichen, um den Staat handlungsfähiger und bürgerfreundlicher zu machen. Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, ein neues Bürokratieentlastungsgesetz auf den Weg zu bringen. Daher hat das Bundeskabinett die Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen.

BFH: Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Erlass eines Grunderwerbsteuerbescheids

Bei einer Besteuerung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kommt einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GrEStG oder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG jedenfalls dann keine die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) beendende Wirkung für die Feststellungs- und für die Festsetzungsfrist der zu erlassenden Bescheide zu, wenn die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderlichen Angaben in Bezug auf ein Grundstück vollständig fehlen.

BFH: Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen aufgrund der Niederlassungsfreiheit

Die Sonderregelung zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. a EStG gilt aufgrund der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) auch für Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen aus einer in den Niederlanden ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit stehen.

Häusliches Arbeitszimmer : Häusliches Arbeitszimmer eines freiberuflich tätigen Pensionärs

Oft nehmen Ruheständler eine selbständige Tätigkeit auf, sobald sie ihre Pension beziehen. Die Tätigkeit wird in diesem Fall häufig im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt. Die Frage ist dann, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

BFH Pressemitteilung: Grunderwerbsteuer bei Zusammenlegung und Neuerrichtung von Kirchengemeinden

Entsteht durch die Zusammenlegung von mehreren Kirchengemeinden eine neue Kirchengemeinde, wird hierdurch Grunderwerbsteuer ausgelöst, wenn die ursprünglichen Kirchengemeinden Anteile an grundbesitzenden GmbHs hielten und diese GmbH-Beteiligungen nach der Zusammenlegung sich alle in der Hand der neu errichteten Kirchengemeinde befinden. Dies gilt auch dann gilt, wenn die grundbesitzenden GmbHs caritative Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Altenheime betreiben.