Ziel der Bundesregierung ist es, beim Bürokratieabbau reale Fortschritte zu erreichen, um den Staat handlungsfähiger und bürgerfreundlicher zu machen. Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, ein neues Bürokratieentlastungsgesetz auf den Weg zu bringen. Daher hat das Bundeskabinett die Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen.
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FG Berlin-Brandenburg: Nachweis der Aufgabe zur Post bei Delegation an andere Behörde
BFH: Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Erlass eines Grunderwerbsteuerbescheids
Bei einer Besteuerung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kommt einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GrEStG oder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG jedenfalls dann keine die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) beendende Wirkung für die Feststellungs- und für die Festsetzungsfrist der zu erlassenden Bescheide zu, wenn die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderlichen Angaben in Bezug auf ein Grundstück vollständig fehlen.
BFH: Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen aufgrund der Niederlassungsfreiheit
Die Sonderregelung zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. a EStG gilt aufgrund der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) auch für Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen aus einer in den Niederlanden ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit stehen.
Gründerstory: Gründerstory: Steuerberaterin, Therapeutin, Kletterin
Bayerisches SdF: Steuerliche Erleichterungen für Betroffene von Unwetterschäden in Bayern
Häusliches Arbeitszimmer : Häusliches Arbeitszimmer eines freiberuflich tätigen Pensionärs
BFH: Alle am 31.8.2023 veröffentlichten Entscheidungen
BFH Pressemitteilung: Grunderwerbsteuer bei Zusammenlegung und Neuerrichtung von Kirchengemeinden
Entsteht durch die Zusammenlegung von mehreren Kirchengemeinden eine neue Kirchengemeinde, wird hierdurch Grunderwerbsteuer ausgelöst, wenn die ursprünglichen Kirchengemeinden Anteile an grundbesitzenden GmbHs hielten und diese GmbH-Beteiligungen nach der Zusammenlegung sich alle in der Hand der neu errichteten Kirchengemeinde befinden. Dies gilt auch dann gilt, wenn die grundbesitzenden GmbHs caritative Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Altenheime betreiben.
