Die nach dem Wohnungseigentümergesetz (WEG) an den Verwalter gezahlten Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind nicht bereits mit der Abführung an diesen, sondern erst bei Verausgabung der Beträge für Erhaltungsmaßnahmen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
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FG Baden-Württemberg: Verkürzung der Beteiligungskette
Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von 10 Jahren der Gesellschafterbestand so, dass mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.
	Jahresrückblick: Digitale Prozesse und bremsende Bürokratie – das war 2024
Niedersächsisches FG: Vorsteuerabzug für einen „Supersportwagen“ vor Betriebseröffnung
Ein bereits vor der Erzielung von Ausgangsumsätzen als Ausstellungsstück für ein Autohaus erworbener „Supersportwagen“ kann für das künftige Unternehmen bezogen sein. Gleichwohl kann sich diese Eingangsleistung als gänzlich unangemessen erweisen, wenn die Erzielung von Umsätzen mit dem geplanten Autohaus noch in weiter Ferne liegt. So hat das das Niedersächsische FG entschieden.
	BFH: Neue anhängige Verfahren im Dezember 2024
Neue Talente erfolgreich intergrieren: Onboarding von 0 auf 100
Bundesrat: Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe
Bundesrat: Dritte Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung
BMF: Änderungen des UStAE zum 31.12.2024
BFH: Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
Die Anordnung einer Auftragsprüfung bei einem Steuerberater kann grundsätzlich mit der Vermeidung von typischerweise zu erwartenden Spannungen begründet werden. Macht der Steuerberater im Einspruchsverfahren Umstände geltend, die auf eine Zweckverfehlung im konkreten Einzelfall hindeuten, etwa weil er seine berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig im Bezirk des beauftragten Finanzamts entfalte, muss das Finanzamt dem nachgehen; das Finanzamt muss derartige Umstände des Einzelfalls aber nicht von Amts wegen aufklären und berücksichtigen.
	









