FG Düsseldorf: Ausschluss von Arbeitnehmern von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen Allgemein 22. Mai 2024 Das FG Düsseldorf entschied, dass die Steuerbefreiung für Vorteile aus Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG) auch dann gilt, wenn ruhende Arbeitsverhältnisse von entsprechenden Programmen ausgeschlossen werden. Mehr zum Thema ‚Steuerbefreiung’…Mehr zum Thema ‚Arbeitnehmer’…Mehr zum Thema ‚Beteiligung’… Beitrag teilen: Drucken (Wird in neuem Fenster geöffnet) Drucken Auf WhatsApp teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) WhatsApp Auf X teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) X Auf LinkedIn teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) LinkedIn Auf Facebook teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) Facebook Auf Pinterest teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) Pinterest