FG Münster: „Essen auf Rädern“ als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ sind nicht außergewöhnlich und zwangsläufig im Sinne von § 33 Abs. 1 EStG, wenn sie nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet werden, sondern als Folgekosten einer Krankheit gelegentlich entstehen. So entschied das FG Münster.